EnEfG-Novelle 2026: Was sich bei Energieaudit, ISO 50001 und Umsetzungsplänen ändert

18.10.2026

Stand: 18. Oktober 2026

Die Bundesregierung will das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) grundlegend umbauen. Künftig entscheidet allein der Energieverbrauch, wer ein Energieaudit durchführen muss – nicht mehr die Unternehmensgröße. Gleichzeitig soll die Pflicht zum Energiemanagementsystem erst ab 23,6 GWh greifen. Der Entwurf liegt seit September im Bundestag. Hier der Überblick, wer betroffen ist und was Sie jetzt tun sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Energieaudit-Pflicht ab 2,77 GWh/a (10 TJ) durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei Kalenderjahre – unabhängig davon, ob ein Unternehmen KMU ist.
  • ISO 50001 oder EMAS erst ab 23,6 GWh/a (85 TJ) Pflicht, bisher ab 7,5 GWh/a. Frist für betroffene Unternehmen: 11. Oktober 2027.
  • Umsetzungspläne innerhalb von 3 Monaten nach dem Energieaudit statt bisher 3 Jahren – dafür ohne vorherige externe Bestätigung.
  • Die 500.000-kWh-Bagatellgrenze entfällt. Unter 2,77 GWh/a besteht künftig keine Auditpflicht mehr.
  • Noch nicht beschlossen: Bis zum Inkrafttreten gelten EnEfG und EDL-G in der aktuellen Fassung unverändert weiter.

Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?

  • 24.06.2026: Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf
  • 10.07.2026: Stellungnahme des Bundesrats
  • 16.09.2026: Gesetzentwurf als Bundestagsdrucksache 21/8027
  • 24.09.2026: Erste Lesung im Bundestag, Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie
  • 05.10.2026: Öffentliche Anhörung im Ausschuss
  • Offen: 2./3. Lesung im Bundestag, Bundesrat, Verkündung

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Ein Termin für die abschließende Abstimmung steht noch nicht fest; Änderungen im Ausschuss sind möglich. Dieser Beitrag gibt den Stand des Regierungsentwurfs wieder.

Welche Pflichten gelten künftig für welches Unternehmen?

Kurzantwort: Nach dem Entwurf hängen alle Unternehmenspflichten nur noch am durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Es gibt drei Gruppen: unter 2,77 GWh keine Pflicht, zwischen 2,77 und 23,6 GWh Energieaudit plus Umsetzungspläne, über 23,6 GWh ein Energie- oder Umweltmanagementsystem.

  • Unter 2,77 GWh/a (unter 10 TJ): keine Auditpflicht, keine Umsetzungspläne, keine Pflicht zum Energiemanagementsystem.
  • 2,77 bis 23,6 GWh/a (10 bis 85 TJ): Energieaudit nach DIN EN 16247-1 alle 4 Jahre, Umsetzungspläne binnen 3 Monaten; befreit mit ISO 50001 oder EMAS.
  • Über 23,6 GWh/a (über 85 TJ): Energie- oder Umweltmanagementsystem, das mindestens 90 % des Verbrauchs erfasst; Meldung an die Plattform für Abwärme.

Stichtag für die Ermittlung des Verbrauchs ist jeweils der 1. Januar eines Kalenderjahres.

Wer muss künftig ein Energieaudit durchführen?

Kurzantwort: Jedes Unternehmen, dessen durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre über 2,77 GWh liegt. Das Audit nach DIN EN 16247-1 ist mindestens alle vier Jahre zu wiederholen. Wer neu in die Pflicht fällt, hat dafür zwölf Monate Zeit.

Bisher waren nur Nicht-KMU auditpflichtig – also Unternehmen ab 250 Beschäftigten oder mit mehr als 50 Mio. € Umsatz und 43 Mio. € Bilanzsumme, inklusive aufwendiger Prüfung von Konzernverflechtungen. Diese Abgrenzung entfällt. Das hat zwei Folgen:

  • Energieintensive Mittelständler werden erstmals auditpflichtig, etwa ein Betrieb mit 80 Beschäftigten und 4 GWh Erdgas- und Stromverbrauch.
  • Große Unternehmen mit geringem Verbrauch fallen heraus, etwa Dienstleister mit vielen Beschäftigten, aber kleinem Bürostandort. Die bisherige Selbsterklärung unter 500.000 kWh entfällt ersatzlos.

Unternehmen, die neu über die Schwelle kommen, müssen ihr erstes Audit spätestens zwölf Monate danach durchgeführt haben – frühestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Befreit bleibt, wer ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein EMAS-System betreibt oder mit dessen Einrichtung nachweislich begonnen hat. Neu ist eine Befreiung für die Laufzeit eines qualifizierten Energieleistungsvertrags (Contracting).

Auch die Anforderungen an das Audit selbst werden präziser: Es muss auf aktuellen, gemessenen und belegbaren Verbrauchs- und Lastgangdaten beruhen, mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs untersuchen, Potenziale für erneuerbare Energien aufzeigen und Maßnahmen mit einer Kapitalwertmethode bewerten.

Ab wann ist ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 Pflicht?

Kurzantwort: Nach dem Entwurf erst ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh pro Jahr statt bisher 7,5 GWh. Unternehmen, die diese Schwelle bis Ende 2025 erreicht haben, müssen ihr Energie- oder Umweltmanagementsystem bis 11. Oktober 2027 eingerichtet haben.

Wer erst ab dem 1. Januar 2026 über die Schwelle kommt, hat 24 Monate Zeit. Bis das System nachgewiesen ist, längstens bis zum Ablauf dieser Fristen, sind diese Unternehmen von der Energieaudit-Pflicht befreit. Das System muss mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs erfassen.

Als Umweltmanagementsystem im Sinne des EnEfG soll neben EMAS künftig auch ein nach ISO 14001 zertifiziertes System gelten. Die bisherigen Zusatzpflichten im Managementsystem – etwa die Erfassung von Abwärmepotenzialen und die Wirtschaftlichkeitsbewertung aller Maßnahmen nach DIN EN 17463 – sollen entfallen.

Achtung bei ISO 14001: Für die Befreiung von der Energieaudit-Pflicht im EDL-G nennt der Entwurf nach seinem Wortlaut nur ISO 50001 und EMAS. Ein reines ISO-14001-System sollte daher im Einzelfall geprüft werden.

Was ändert sich bei den Umsetzungsplänen?

Kurzantwort: Unternehmen mit 2,77 bis 23,6 GWh Verbrauch müssen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Energieaudits für alle wirtschaftlichen Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne erstellen, veröffentlichen und jährlich aktualisieren. Eine externe Bestätigung vor der Veröffentlichung ist nicht mehr vorgesehen. Unternehmen mit ISO 50001, EMAS oder ISO 14001 sind ausgenommen.

Die Frist verkürzt sich damit deutlich: Bisher hatten Unternehmen drei Jahre Zeit. Als wirtschaftlich gilt eine Maßnahme, wenn sie nach DIN EN 17463 (ValERI) spätestens nach der Hälfte ihrer Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erreicht. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen mit höchstens 15 Jahren Nutzungsdauer. Die Geschäftsführung muss die Pläne zur Kenntnis nehmen; sie sollen zudem im Jahresbericht erscheinen, soweit Geschäftsgeheimnisse nicht entgegenstehen.

Praxisfolge: Weil die Frist mit Fertigstellung des Audits beginnt, sollte die Wirtschaftlichkeitsrechnung nach DIN EN 17463 bereits Teil des Auditberichts sein. Sonst wird es knapp.

Bisher und künftig im Vergleich

  • Auslöser Energieaudit: bisher Nicht-KMU-Status → künftig mehr als 2,77 GWh/a Verbrauch
  • Bagatellgrenze: bisher 500.000 kWh/a mit Erklärung → künftig entfällt sie
  • Pflicht zum Energie- oder Umweltmanagementsystem: bisher ab 7,5 GWh/a → künftig ab 23,6 GWh/a, Frist 11.10.2027
  • Anerkannte Systeme nach EnEfG: bisher ISO 50001 und EMAS → künftig zusätzlich ISO 14001
  • Umsetzungspläne, wer: bisher ab 2,5 GWh/a, auch mit Managementsystem → künftig 2,77 bis 23,6 GWh/a, nur ohne Managementsystem
  • Umsetzungspläne, Frist: bisher 3 Jahre mit externer Bestätigung → künftig 3 Monate nach dem Audit, jährlich aktualisieren
  • Abwärme-Meldung: bisher ab 2,5 GWh/a → künftig ab 23,6 GWh/a

Die Bundesregierung beziffert die Entlastung der Wirtschaft auf rund 760 Mio. € pro Jahr und einmalig rund 2,9 Mrd. € Erfüllungsaufwand.

Was bedeutet die Novelle für öffentliche Einrichtungen und Kommunen?

Kurzantwort: Öffentliche Einrichtungen sollen jährlich 1,9 % Endenergie einsparen (Basisjahr 2021). Ab 3 GWh pro Standort soll bis 11. Oktober 2027 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet werden, zwischen 1 und 3 GWh ein vereinfachtes System. Kommunen sind von diesen Bundespflichten ausgenommen; die Umsetzung der EU-Vorgaben liegt bei den Ländern.

Das vereinfachte Energiemanagementsystem entspricht Level 2 der DIN EN ISO 50005. Gegenüber dem geltenden Recht wird die Frist für die Einführung vom 30. Juni 2026 auf den 11. Oktober 2027 verschoben und als Soll-Vorschrift formuliert.

Für Kommunen bleibt das Thema trotzdem relevant: Die Länder müssen jährlich den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen und Kommunen auf ihrem Gebiet ermitteln und an den Bund melden. Einrichtungen in Gebietskörperschaften mit 5.000 bis 50.000 Einwohnern fließen ab dem Verbrauchsjahr 2027 ein, in kleineren ab 2030. Ein strukturiertes kommunales Energiemanagement nach Kom.EMS liefert genau diese Datengrundlage.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Kurzantwort: Den eigenen Gesamtendenergieverbrauch der Jahre 2023 bis 2025 sauber ermitteln, das Unternehmen einer der drei Gruppen zuordnen und bestehende Managementsysteme nicht vorschnell abbauen. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Pflichten und Fristen weiter.

  1. Verbrauch ermitteln: Strom, Gas, Heizöl, Fernwärme und Kraftstoffe des eigenen Fuhrparks der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre zusammenführen und den Durchschnitt bilden.
  2. Gruppe bestimmen: Liegen Sie unter 2,77, zwischen 2,77 und 23,6 oder über 23,6 GWh pro Jahr? Bei Werten nahe einer Schwelle lohnt eine genaue Prüfung der Datengrundlage.
  3. Bestehende Systeme bewerten: Ein ISO-50001- oder EMAS-System befreit weiterhin von Audit und Umsetzungsplänen. Zudem setzen Entlastungen wie die Besondere Ausgleichsregelung, die Strompreiskompensation oder die BECV-Beihilfe ein Managementsystem voraus.
  4. Neu Auditpflichtige: Messkonzept und Lastgangdaten jetzt aufbauen, damit das erste Audit innerhalb der Zwölfmonatsfrist auf belastbaren Daten steht.
  5. Umsetzungspläne vorbereiten: Maßnahmenbewertung nach DIN EN 17463 direkt im Audit einplanen, damit die Dreimonatsfrist eingehalten werden kann.

Mehr zum Ablauf, zu typischen Mängeln und zur Vorbereitung lesen Sie in unserem Fachbeitrag Energieaudit nach DIN EN 16247.

Häufige Fragen zur EnEfG-Novelle

Ab wann gilt die EnEfG-Novelle?

Noch nicht. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8027) befindet sich in den Ausschussberatungen des Bundestags. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Bis dahin gelten EnEfG und EDL-G in der aktuellen Fassung, einschließlich aller laufenden Fristen.

Ist mein KMU künftig energieauditpflichtig?

Ja, wenn der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre über 2,77 GWh liegt. Die KMU-Eigenschaft spielt nach dem Entwurf keine Rolle mehr. Das erste Audit ist spätestens zwölf Monate nach Erreichen der Schwelle fällig, frühestens zwölf Monate nach Inkrafttreten.

Muss ich mein ISO-50001-System abschaffen, wenn ich unter 23,6 GWh liege?

Nein. Das System ist dann zwar nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben, befreit aber weiterhin von der Energieaudit-Pflicht und von Umsetzungsplänen. Zudem ist es häufig Voraussetzung für die Besondere Ausgleichsregelung, die Strompreiskompensation oder die BECV-Beihilfe. Ein Rückbau sollte daher wirtschaftlich durchgerechnet werden.

Reicht künftig ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001?

Für die Managementsystem-Pflicht nach EnEfG soll ISO 14001 künftig neben EMAS anerkannt werden. Für die Befreiung von der Energieaudit-Pflicht nach EDL-G nennt der Entwurf nach seinem Wortlaut nur ISO 50001 und EMAS. Hier ist eine Einzelfallprüfung sinnvoll.

Was passiert mit der 500.000-kWh-Bagatellgrenze?

Sie entfällt. Unternehmen unter 2,77 GWh Gesamtendenergieverbrauch sind künftig gar nicht mehr auditpflichtig. Die bisherige Erklärung gegenüber dem BAFA für Nicht-KMU mit geringem Verbrauch wird damit überflüssig.

Wer darf das Energieaudit durchführen?

Unabhängige, hersteller- und anbieterneutrale Energieauditorinnen und -auditoren. Die Qualifikation soll künftig über die Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes in der Kategorie "Energieberatung DIN EN 16247" nachgewiesen werden. Wer bereits als Energieauditor beim BAFA registriert ist, erfüllt die Anforderungen weiterhin.

Was droht bei Verstößen?

Das BAFA kontrolliert per Stichprobe. Für ein fehlendes oder verspätetes Energiemanagementsystem sieht der Entwurf Bußgelder bis 100.000 € vor, für fehlende oder fehlerhafte Umsetzungspläne bis 50.000 €.

Sind Sie betroffen? Wir prüfen es für Sie.

EcoKat Consulting ordnet Ihren Energieverbrauch ein, zeigt, welche Pflichten nach der Novelle auf Sie zukommen, und begleitet Energieaudits nach DIN EN 16247, Umsetzungspläne sowie die Einführung von ISO 50001 – für Unternehmen in der Region Hannover und bundesweit remote.

Betroffenheitscheck anfragen: info@ecokat-consulting.de

Über den Autor

Adrian Andreas Katiofsky, Geschäftsführer der EcoKat Consulting UG (haftungsbeschränkt). M.Sc. Energietechnik & Energiewirtschaft, Kom.EMS-Coach. Über 15 Jahre Erfahrung im Umwelt- und Energiemanagement in Konzern und Mittelstand, darunter Energiedatenmanagement im industriellen Mehrstandortbetrieb.

Quellen

  1. Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, Drucksache 21/8027 (16.09.2026)
  2. Deutscher Bundestag: Beschleunigte Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beraten (erste Lesung, 24.09.2026)
  3. Deutscher Bundestag: Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie (05.10.2026)
  4. Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (EED), Artikel 11

Dieser Beitrag gibt den Stand des Regierungsentwurfs vom 16.09.2026 wieder und wird nach Verabschiedung des Gesetzes aktualisiert. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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