Solarpflicht in Niedersachsen: Was ab 2027 für Unternehmen und Kommunen gilt

29.10.2026

Stand: 29. Oktober 2026

Ab 1. Januar 2027 gilt erstmals eine bundesweite Solarpflicht für neue Nichtwohngebäude. Für Unternehmen in Niedersachsen ist das Thema allerdings nicht neu: Die Niedersächsische Bauordnung schreibt Photovoltaik auf Dächern und über größeren Parkplätzen schon heute vor – und ist dabei in vielen Punkten strenger als der Bund. Dieser Überblick zeigt, welche Regeln heute gelten, was sich 2027 ändert, wann Ausnahmen möglich sind und wie Sie die Pflicht wirtschaftlich sinnvoll erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In Niedersachsen gilt die Solarpflicht schon: Seit 1. Januar 2025 muss bei jedem Neubau mit mindestens 50 m² Dachfläche mindestens die Hälfte des Dachs mit Photovoltaik belegt werden – bei Gewerbe- und Wohngebäuden.
  • Auch bei Dachsanierung und Parkplätzen: Die Pflicht greift bei Erneuerung der Dachhaut ab 50 m² und bei neuen offenen Parkplätzen mit mehr als 25 Stellplätzen.
  • Bundesweite Solarpflicht ab 2027: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verlangt ab 1. Januar 2027 Solaranlagen auf neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche und auf allen neuen öffentlichen Nichtwohngebäuden.
  • Neu für Kommunen: Bestehende öffentliche Gebäude müssen ab 2028 stufenweise nachgerüstet werden – auch ohne Bau- oder Sanierungsanlass.
  • Wirtschaftlichkeit entscheidet: Neue Anlagen erhalten seit 2025 bei negativen Strompreisen grundsätzlich keine Einspeisevergütung mehr. Je mehr Solarstrom ein Betrieb selbst nutzt, desto besser rechnet sich die Anlage.

Welche Solarpflicht gilt in Niedersachsen schon heute?

Kurzantwort: Nach § 32a der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) muss seit 1. Januar 2025 bei der Errichtung jedes Gebäudes mit mindestens 50 m² Dachfläche mindestens 50 % der Dachfläche mit Photovoltaik ausgestattet werden. Dasselbe gilt bei Aufstockung, Anbau oder Erneuerung der Dachhaut, wenn die neue oder erneuerte Dachfläche mindestens 50 m² groß ist. Neue offene Parkplätze mit mehr als 25 Stellplätzen brauchen eine Solaranlage über den Stellplätzen.

Gewerbliche Neubauten waren in Niedersachsen bereits seit 2023 betroffen. Seit 2025 gilt die Pflicht für alle Gebäude, und maßgeblich ist der Baubeginn, nicht das Datum des Bauantrags. Im Einzelnen:

  • Neubau: Ab 50 m² Dachfläche sind mindestens 50 % mit Photovoltaik zu belegen. Gerechnet wird die gesamte Dachfläche, nicht die Grundfläche des Gebäudes.
  • Bestand: Die Pflicht entsteht bei Aufstockung, Anbau oder wenn die Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht erneuert wird, also Abdichtung oder Eindeckung vollständig getauscht werden – jeweils ab 50 m² neuer oder erneuerter Dachfläche. Die Reparatur einzelner Schäden löst die Pflicht nicht aus.
  • Parkplätze: Wer einen offenen Parkplatz oder ein offenes Parkdeck mit mehr als 25 Einstellplätzen baut, muss darüber eine Solaranlage errichten. Das gilt auch, wenn mindestens die Hälfte eines bestehenden Parkplatzes wesentlich umgebaut oder erneuert wird, und auch dann, wenn sich mehrere Nutzer den Parkplatz teilen. Ausgenommen sind Stellplätze direkt an öffentlichen Straßen.

Verantwortlich für die Umsetzung ist die Bauherrin bzw. der Bauherr. Ein förmliches Befreiungsverfahren ist in der Regel nicht vorgesehen – umso wichtiger ist eine saubere Dokumentation, wenn Ausnahmen in Anspruch genommen werden.

Was ändert die bundesweite Solarpflicht ab 2027?

Kurzantwort: Mit § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes gilt ab 1. Januar 2027 eine Solarpflicht für alle neuen öffentlichen Nichtwohngebäude und für neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche. Bis 2031 wird die Pflicht stufenweise auf Bestandsgebäude, neue Wohngebäude und überdachte Stellplätze ausgeweitet. Erfüllt werden kann sie mit Photovoltaik oder Solarthermie.

Der Stufenplan nach § 106 GModG:

  • Ab 1. Januar 2027: neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche.
  • Ab 1. Januar 2028: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 2.000 m² Nutzfläche; außerdem bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche, wenn größere Änderungen nach § 36 GModG durchgeführt werden, für die das ganze Gebäude energetisch berechnet wird.
  • Ab 1. Januar 2029: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 750 m² Nutzfläche.
  • Ab 1. Januar 2030: neue Wohngebäude sowie neue überdachte Stellplätze, die direkt an ein Gebäude angrenzen.
  • Ab 1. Januar 2031: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche.

Und was gilt, wenn Bund und Land etwas regeln? Beide Pflichten gelten nebeneinander, die Länder dürfen ausdrücklich strengere Anforderungen stellen. Für Unternehmen in Niedersachsen bleibt beim Neubau in aller Regel die Landesbauordnung der Maßstab: Sie greift schon ab 50 m² Dachfläche und gibt mit 50 % der Dachfläche einen klaren Mindestumfang vor. Die Bundesregel ergänzt sie vor allem bei größeren Umbauten im Bestand und bei öffentlichen Gebäuden.

Was bedeutet die neue Solarpflicht für Kommunen?

Kurzantwort: Für Städte, Gemeinden und Landkreise ist die Bundesregel ein echter Einschnitt: Ihre bestehenden Nichtwohngebäude – Rathäuser, Schulen, Sporthallen, Bauhöfe – müssen nach festen Stichtagen mit Solaranlagen ausgestattet werden, ab 2028 ab 2.000 m², ab 2029 ab 750 m² und ab 2031 ab 250 m² Nutzfläche. Anders als nach der NBauO ist dafür kein Bau- oder Sanierungsanlass nötig.

Wer jetzt plant, kann die Nachrüstung mit ohnehin anstehenden Dachsanierungen, der Statikprüfung und dem Haushalt abstimmen. Die Grundlage dafür ist ein Überblick über alle Liegenschaften mit Dachflächen, Verbräuchen und Lastprofilen – genau diese Daten liefert ein kommunales Energiemanagement nach Kom.EMS.

Wann sind Ausnahmen von der Solarpflicht möglich?

Kurzantwort: Die Pflicht entfällt, soweit sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. In Niedersachsen zählt außerdem eine geplante oder vorhandene Solarthermie-Anlage auf dem Dach. Eine Ausnahme befreit aber meist nicht vollständig: Ist nur ein Teil des Dachs geeignet, muss dieser Teil belegt werden.

Typische Gründe aus der Praxis:

  • Technisch: Die Dachstatik reicht nicht aus, die Dachform ist ungeeignet, oder der Netzbetreiber lässt nur eine geringere Einspeiseleistung zu.
  • Rechtlich: Denkmalschutz, Festsetzungen im Bebauungsplan oder Brandschutzauflagen stehen entgegen.
  • Wirtschaftlich: Nach der Auslegung des Landes gilt eine Amortisationszeit von bis zu 20 Jahren als zumutbar. Rechnet sich eine optimal ausgelegte Anlage in diesem Zeitraum nicht, etwa wegen starker Verschattung, kann die Pflicht ganz oder teilweise entfallen.
  • Unwetter: Muss das Dach nach einem unvorhergesehenen Sturmschaden dringend erneuert werden, entfällt die Pflicht für diese Erneuerung.

Praxistipp: Halten Sie die Gründe schriftlich fest, zum Beispiel mit der Stellungnahme des Netzbetreibers, einem Statikgutachten oder einer Wirtschaftlichkeitsberechnung. Das schützt Sie, wenn die Bauaufsicht nachfragt.

Lohnt sich Photovoltaik fürs Gewerbe – auch ohne Pflicht?

Kurzantwort: In den meisten Betrieben ja, wenn die Anlage auf den eigenen Verbrauch ausgelegt wird. Selbst genutzter Solarstrom ersetzt teuren Netzstrom, während die Einspeisevergütung sinkt und in Zeiten negativer Strompreise grundsätzlich entfällt. Entscheidend ist deshalb, wie gut Erzeugung und Lastgang des Betriebs zusammenpassen.

Die Rahmenbedingungen haben sich verschoben:

  • Solarspitzengesetz: Neue Anlagen, die seit 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, erhalten in Zeiten negativer Strompreise grundsätzlich keine Vergütung. Anlagen mit Einspeisevergütung zwischen 2 und 100 kW dürfen bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems mit Steuerbox nur 60 % ihrer Leistung einspeisen.
  • EEG 2027: Der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle sieht für neue Gebäudeanlagen unter 100 kW eine dauerhafte Begrenzung der Einspeisung auf 50 % vor, geplant ab 2027. Beschlossen ist das noch nicht – die Richtung ist aber klar: Eigenverbrauch statt Einspeisung.

Für Unternehmen heißt das: Die Anlage sollte nicht nach Dachgröße, sondern nach Lastgang dimensioniert werden. Hohe Tagesverbräuche – etwa durch Kälte, Druckluft, Lüftung oder Produktionsanlagen – sind ideal. Ein Batteriespeicher, die Kopplung mit einer Wärmepumpe oder das Laden der Firmenfahrzeuge tagsüber erhöhen den Eigenverbrauch zusätzlich. Wer die Pflicht ohnehin erfüllen muss, sollte die Anlage deshalb von Anfang an so auslegen, dass sie sich auch wirtschaftlich lohnt.

Welche Förderung gibt es für Solaranlagen im Gewerbe?

Kurzantwort: Bundesweit finanziert die KfW Solaranlagen und Speicher über den zinsgünstigen Kredit "Erneuerbare Energien – Standard" (KfW 270). In Niedersachsen fördert die NBank mit dem Programm "Klimaschutz und Energieeffizienz" Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in erneuerbare Energien. In Hannover und fünf Umlandstädten kommen Zuschüsse des enercity-Fonds proKlima hinzu.

proKlima fördert in Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze laut Förderrichtlinie 2026 unter anderem auch bei Nichtwohngebäuden:

  • PV-Lotse: 75 % der Beratungskosten zu Technik, Steuern, Recht und Statik, bis 1.500 € je Gebäude.
  • SolarStromFassade: 300 € je kWp für fassadenintegrierte Module (bis 9.000 €) bzw. 100 € je kWp für Standardmodule (bis 3.000 €).
  • SolarGrünDach: für Solaranlagen auf Gründächern, 200 € je kWp Photovoltaik bis 6.000 € bzw. 40 € je m² Solarthermie bis 6.000 €.

Wichtig: Ob eine gesetzlich vorgeschriebene Anlage gefördert werden kann, regeln die Bedingungen des jeweiligen Programms. Bei Zuschüssen gilt außerdem fast immer: erst Antrag, dann Auftrag.

So gehen Sie vor

  1. Pflicht klären: Prüfen Sie bei jedem Neubau, Anbau, jeder Dachsanierung und jedem Parkplatzprojekt frühzeitig, ob NBauO oder GModG greifen – am besten schon in der Entwurfsplanung, damit Dachform, Statik und Netzanschluss passen.
  2. Lastgang auswerten: Viertelstundenwerte vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber zeigen, wann der Betrieb wie viel Strom braucht.
  3. Anlage auslegen: Größe, Ausrichtung, Speicher und Einspeisebegrenzung so wählen, dass der Eigenverbrauch hoch und die Amortisationszeit kurz ist.
  4. Ausnahmen dokumentieren: Wo die volle Pflichtfläche nicht sinnvoll ist, Gründe mit Unterlagen belegen.
  5. Förderung sichern: Kredit- und Zuschussprogramme vor der Beauftragung prüfen und beantragen.

Welche weiteren Pflichten das Gebäudemodernisierungsgesetz für Gewerbegebäude mit sich bringt – von Gebäudeautomation bis Sanierungspflicht – lesen Sie in unserem Überblick Energieberatung für Unternehmen in Hannover.

Häufige Fragen zur Solarpflicht in Niedersachsen

Gilt die Solarpflicht in Niedersachsen auch für bestehende Gewerbegebäude?

Nur bei einem Anlass: Wird aufgestockt, angebaut oder die Dachhaut auf mindestens 50 m² vollständig erneuert, müssen mindestens 50 % der neuen oder erneuerten Dachfläche mit Photovoltaik belegt werden. Ohne solche Baumaßnahmen gibt es für private Bestandsgebäude keine Nachrüstpflicht. Für öffentliche Bestandsgebäude gilt dagegen nach dem GModG ab 2028 eine stufenweise Nachrüstpflicht.

Welche Regel gilt, die der NBauO oder die des GModG?

Beide gelten nebeneinander. Die Länder dürfen strengere Vorgaben machen als der Bund. In Niedersachsen ist die Landesbauordnung beim Neubau in der Regel strenger, weil sie schon ab 50 m² Dachfläche greift und 50 % Belegung vorschreibt. Die Bundesregel kommt vor allem bei größeren Umbauten und bei öffentlichen Gebäuden hinzu.

Zählt Solarthermie für die Solarpflicht?

Ja. Nach dem GModG kann die Pflicht mit Photovoltaik oder Solarthermie erfüllt werden. In Niedersachsen verringert eine geplante oder vorhandene Solarthermie-Anlage die Fläche, die mit Photovoltaik belegt werden muss.

Wann gilt die Solarpflicht für Parkplätze?

In Niedersachsen beim Bau eines offenen Parkplatzes oder Parkdecks mit mehr als 25 Einstellplätzen und wenn mindestens die Hälfte eines bestehenden offenen Parkplatzes wesentlich umgebaut oder erneuert wird. Stellplätze direkt an öffentlichen Straßen sind ausgenommen. Bundesweit kommen ab 2030 neue überdachte Stellplätze hinzu, die direkt an ein Gebäude angrenzen.

Was passiert, wenn sich die Anlage nicht rechnet?

Ist eine Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar, entfällt die Pflicht ganz oder teilweise. Nach der Auslegung des Landes gilt eine Amortisationszeit von bis zu 20 Jahren als zumutbar. Die Gründe sollten mit einer nachvollziehbaren Wirtschaftlichkeitsberechnung dokumentiert werden.

Muss ich den Solarstrom einspeisen oder kann ich ihn selbst nutzen?

Sie können ihn selbst nutzen, und das ist meist die wirtschaftlichste Lösung. Seit 2025 gibt es für neue Anlagen bei negativen Strompreisen grundsätzlich keine Vergütung, und kleinere Anlagen dürfen bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems nur 60 % ihrer Leistung einspeisen. Eine am Lastgang ausgerichtete Anlage mit hohem Eigenverbrauch ist davon kaum betroffen.

Solarpflicht prüfen und wirtschaftlich umsetzen

EcoKat Consulting prüft, ob und in welchem Umfang die Solarpflicht für Ihr Vorhaben gilt, bewertet anhand Ihres Lastgangs, welche Anlagengröße sich wirtschaftlich lohnt, dokumentiert begründete Ausnahmen und zeigt passende Förderprogramme – für Unternehmen und Kommunen in Hannover, der Region und ganz Niedersachsen.

Kontakt: info@ecokat-consulting.de

Über den Autor

Adrian Andreas Katiofsky, Geschäftsführer der EcoKat Consulting UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Burgwedel bei Hannover. M.Sc. Energietechnik & Energiewirtschaft, Kom.EMS-Coach. Über 15 Jahre Erfahrung im Umwelt- und Energiemanagement in Konzern und Mittelstand, darunter Energiedatenmanagement im industriellen Mehrstandortbetrieb.

Quellen

  1. Niedersächsische Bauordnung: § 32a NBauO – Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern (Fassung ab 01.01.2025)
  2. Niedersächsisches Wirtschaftsministerium: FAQ zur Niedersächsischen Bauordnung
  3. Haufe: Ab 2027 kommt erstmals die bundesweite Solarpflicht (06.08.2026)
  4. Gleiss Lutz: Überblick über das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (21.08.2026)
  5. proKlima – Der enercity-Fonds: Förderrichtlinie 2026
  6. NBank: Aktuelle Förderprogramme für Unternehmen

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage vom 29. Oktober 2026 wieder. Die EEG-Novelle 2027 befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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